Nach einem Urteil des Landgerichtes Coburg vom 9.März 2006 (Aktenzeichen 1HK 0 95/05)
darf ein Wiederruf nicht (mehr) wegen fehlender Orginalverpackung vom Händler zurückgewiesen werden.
Dies ist aus Sicht des Kunden zwar selbstverständlich, für einen Händler dahingehend problematisch, daß eine Ware ohne Orginalverpackung praktisch nicht mehr veräuflich ist.
Bisher ist dieses Problem bei uns zum Glück noch nicht aufgetreten, jedoch zwingt es einen als Händler genauer über die möglichen Folgen intensiver Wiederrufe nachzudenken.
In unserem Falls möchte ich an dieser Stelle wiederholt darauf hinweisen, das für alle Hygieneartikel (Dildos, Onacups, Gleitmittel,…) bei geöffneter Verpackung das Wiederrufsrecht in Einklang mit der Gesetzeslage erlischt.
Immerhin ist ein „benutzter“ Dildo aufgrund seiner Art nicht dazu geeignet bei Nichtgefallen wieder verkauft zu werden. (Alleine aus Rücksicht auf potentielle Krankheiten.)
Für unsere Mousepads und Tassen ergiebt sich da glücklicherweise kein Problem (solange letztere unbeschädigt ankommen),
für unserer Bondage-Artikel müssen wir einfach auf das Beste hoffen.
Gesetze zum Nachschlagen:
BGB § 312c Abs. 1,
BGB § 312f,
BGB § 474 Abs. 2,
BGB § 475 Abs. 1,
UWG § 3,
UWG § 4 Nr. 11,
UWG § 8 Abs. 3,
TDG § 6 Nr. 2